Allgemeine Informationen für Gläubiger
Anmeldung von Gläubigeransprüchen, Bedingungen
zur Aufstellung von Gremien,
Erklärung der Uneinbringlichkeit:
(Abkürzung: Cstv.= Gesetz Nr. XLIX aus dem Jahre 1991, d. h. Gesetz über das Konkurs- und das Liquidationsverfahren)
Gläubiger:
Nach dem Anfangszeitpunkt der Liquidation gilt jeder als Gläubiger, der dem Schuldner gegenüber Geldforderungen oder in Geld ausgedrückte Vermögensforderungen hat und vom Abwickler im Verzeichnis registriert wurde. Die Aufnahme in das Verzeichnis kann erst dann erfolgen, wenn der seinen Anspruch anmeldende – eine Ausnahme bilden die Gläubiger, die in § 57 Absatz 1 lit. a/ und c/ Cstv. eingestuft werden können (siehe weiter unten) – die in § 46 Absatz 7 Cstv. enthaltene Registrationsgebühr beim Wirtschaftsamt des die Liquidation verfügenden Gerichts einzahlt und dem Abwickler die Vornahme der Einzahlung belegt.
Frist der Anmeldung von Gläubigeransprüchen:
Die Gläubigeransprüche gelten als innerhalb der Frist gemeldete Ansprüche, die innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung der Eröffnung der Liquidation im ungarischen Firmenanzeiger (Cégközlöny) angemeldet werden. Die nach 40 Tagen, jedoch innerhalb von 180 Tagen angemeldeten Ansprüche werden vom Abwickler als fristüberschreitende Anmeldungen registriert. Das Versäumen der die Anmeldung von die 180 Tage überschreitenden Gläubigeransprüchen bestehenden Frist ist mit Rechtsverlust verbunden.
Die Anmeldung von Gläubigeransprüchen und deren Anlagen:
In der Anmeldung von Gläubigeransprüchen müssen die Kapitalsumme und der Rechtstitel der Forderung, der Betrag der zu registrieren gewünschten Zinsen angegeben werden und die Ableitung der Zinsberechnung dargelegt werden. Es sind die Ablichtungen der nicht bezahlten Rechnungen, im Falle von nicht fakturierten Dienstleistungen bzw. Leistungen die Ablichtung der Leistung oder der die Warenlieferung bescheinigenden Leistungserfüllung oder des Frachtbriefs beizufügen. Es muss die Ablichtung der Bankleistung oder des Postaufgabebelegs beigeschlossen werden, mit der der Anspruchsanmeldende bescheinigt, dass er im Interesse der Registrierung 1 % der Forderung auf das Bankkonto des Wirtschaftsamtes des die Liquidation verfügenden Gerichts eingezahlt hat. Die Anmeldung des Gläubigeranspruchs ist an den Firmensitz des Abwicklers zu senden.
Rückbestätigung von Gläubigeransprüchen:
Der Abwickler kann die Gläubigeransprüche im Anschluss daran kontrollieren und rückbestätigen, wenn der Geschäftsführer des Schuldners die die Firmentätigkeit abschließenden Dokumente, die Bilanz, die Analytik und das Inventar dem Abwickler übergeben hat. Der Abwickler lädt die Gläubiger innerhalb von 75 Tagen ab der Veröffentlichung zur der Aufstellung des Gremiums dienenden Gläubigerversammlung ein. Das Cstv. erteilt dem Abwickler die Möglichkeit, in dem Falle, wenn nach Kennenlernen und Offenlegung der Vermögenslage des Schuldners zu sehen ist, dass das Vermögen des Schuldners nicht einmal zur Deckung der Liquidationskosten ausreicht, von der Veranlassung der Aufstellung des Gläubigergremiums abzusehen, die Gläubigerversammlung muss aber auch in diesem Falle einberufen werden.
Aufstellung eines Gläubigergremiums:
Die Gläubiger oder ihre Gruppen können zur Vertretung ihrer Interessen ein Gläubigergremium aufstellen. Nach der Aufstellung des Gremiums werden die das Gremium aufstellenden Gläubiger vor Gericht und vor dem Abwickler durch das Gremium vertreten. Die Bedingung für die Aufstellung des Gremiums besteht darin, dass dieses von einem Drittel der fristgemäß angemeldeten Gläubiger aufgestellt wird, und dass diese Gläubiger mindestens über ein Drittel aller fristgemäß angemeldeten und registrierten Gläubigeransprüche verfügen. Diese Gläubiger können unter sich ein aus drei Mitgliedern bestehendes Gremium wählen. Die Berechtigungen, die Vertretung und die Tätigkeitsordnung des Gremiums legen die Gläubiger gemeinsam in einer Vereinbarung (Gremienordnung) fest. Das Gremium verständigt innerhalb von acht Tagen nach seiner Aufstellung das Gericht und den Abwickler des Schuldners über seine Aufstellung und seine Rechte.
Erklärung der Uneinbringlichkeit:
Wenn die angemeldete Forderung vom Abwickler anerkannt wird, der Berechtigte die Registrationsgebühr aber nicht einzahlen will, stellt auf einen schriftlichen Antrag gegen die Bezahlung einer Kostenerstattung in der Höhe von HUF 2.500,- auf das Konto des Abwicklers dieser eine gemäß § 46 Absatz 8 des Gesetzes Nr. XLIX aus dem Jahre 1991 über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer sowie aufgrund von § 3 Absatz 4 Punkt 10/ lit. c/ des Gesetzes Nr. C aus dem Jahre 2000 über die Rechnungslegung eine Erklärung über die Uneinbringlichkeit der Forderung aus, in deren Besitz die Forderung in der Buchführung des Berechtigten abgeschrieben werden kann.
Aktualisiert (Montag, den 29. Juni 2020 um 10:35 Uhr)